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Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWLDienstgebäude: Leopoldstraße 15, 32756 DetmoldDt-Le/21/Gr - 52.0033/05/0310.1 Detmold, den 26.04.2005
Immissionsschutz
Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)- Feststellung der UVP - Pflicht -Bekanntgabe gem. § 3a Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG,des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPGDie Fa. Fichtner + Schicht Galvanoformung GmbH beantragt gem. § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der auf dem Grundstück in 33189 Schlangen, Germaniastraße 4, Gemarkung Schlangen, Flur 15, Flurstück 1721/1722 bestehenden Galvanik durch die Einrichtung einer 3. Betriebseinheit und die Erhöhung des Wirkbadvolumens. Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c Abs. 1 UVPG (bzw. § 3e Abs. 1 UVPG) durchgeführt. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der zuständigen Behörden aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben. Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Im Auftrag
( gez. Gruber )

Artikel vom 02.05.2005