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Rechnung immer
gut aufbewahren

Steuerberater Helmut Roder arbeitet in Herford. Das Büro befindet sich an der Lockhauser Straße 21.

Neue Regelung gilt seit August 2004

Von Helmut Roeder
Kreis Herford (HK). Unternehmer, die eine Lieferung oder Leistung an einen anderen Unternehmer ausführen, sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung zu erteilen. Das gilt auch für Lieferungen an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist.

Durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist diese Regelung seit August 2004 auf leistende Unternehmer (auch Kleinunternehmer), soweit sie eine Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführen, ausgedehnt worden.
Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht in diesem Fall auch dann, wenn es sich beim Leistungsempfänger nicht um einen Unternehmer, sondern um eine Privatperson handelt. Auch ein Wohnungsmieter kann demnach als Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück in Betracht kommen. Der vorsätzliche oder leichtfertige Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erteilung - oder rechtzeitigen Erteilung - einer Rechnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden kann. Die Erteilung einer Rechnung, die nicht alle aufgeführten Pflichtangaben enthält, gilt nicht als Ordnungswidrigkeit. Dies gilt auch, wenn der Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht für Nichtunternehmer in der Rechnung fehlt.
Der leistende Unternehmer ist bei der Ausführung einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück verpflichtet, in der Rechnung auf die einem nicht unternehmerischen Leistungsempfänger (Privatperson) obliegende Aufbewahrungspflicht hinzuweisen. Dabei reicht es aus, wenn in der Rechnung ein allgemeiner Hinweis enthalten ist, dass der Privatmann diese Rechnung zwei Jahre aufzubewahren hat. Ein Hinweis könnte z.B. lauten: »Seit dem 1. August 2004 sind Privatpersonen gesetzlich verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit dem 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.« Ein entsprechender Hinweis ist nicht erforderlich, wenn es sich um Kleinbetragsrechnungen bis 100 Euro handelt.
Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, so muss dieser die Rechnung, den Zahlungsbeleg (Kontoauszug oder Quittung) oder eine andere beweiskräftige Unterlage (Bauverträge, Bestellungen) zehn Jahre aufbewahren, auch wenn die Leistung für den nicht unternehmerischen Bereich bezogen wurde. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung gilt für den Privatmann auch dann, wenn der leistende Unternehmer in der Rechnung nicht auf die Aufbewahrungsverpflichtung hingewiesen hat bzw. wenn ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht nicht erforderlich war, weil es sich um eine Kleinbetragsrechnung handelt.
Der vorsätzliche oder leichtfertige Verstoß gegen die gesetzliche Aufbewahrungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden kann.

Artikel vom 02.04.2005