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Unfall am zweiten Tag

Versicherung will keinen Neuwagen bezahlen

Von Hubertus Hartmann
Paderborn (WV). Muss man ein zwei Tage altes Auto nach einem schweren Unfall reparieren lassen, oder hat der Besitzer Anspruch auf einen Neuwagen?

Um diese Frage ging es am Donnerstag in einem Zivilprozess vor dem Landgericht Paderborn. Siegfried M. hatte sich einen nagelneuen Toyota Verso gekauft - allerdings nicht lange Freude an dem 26 000 Euro teuren Wagen. Schon am zweiten Tag nach der Zulassung brummte ihm an einer roten Ampel in Paderborn ein BMW aufs Heck - Schaden rund 8000 Euro.
Die Schuldfrage war eindeutig, doch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, die Lippische Brandkasse Detmold, wollte lediglich für die Reparaturkosten aufkommen, nicht aber für einen neuen Toyota. Es seien keine tragenden Teile beschädigt, deshalb könne das Unglücksfahrzeug problemlos wieder instand gesetzt werden. Seit Oktober vergangenen Jahres steht der zerdetschte Verso in der Werkstatt, die Unterstellkosten belaufen sich auf mittlerweile 700 Euro.
»Wollten Sie mit so einem Auto weiterfahren? Ich nicht«, machte Richter Dr. Lambert Löer dem Versicherungsvertreter unmissverständlich klar. Erst daraufhin lenkte die Assekuranz ein: Siegfried M. bekommt nun doch ein neues Auto.
Nach gängiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) besteht in der Regel Anspruch auf einen Neuwagen, wenn der verunglückte Pkw nicht älter als zwei Monate ist, weniger als 1000 Kilometer gelaufen hat oder die Beschädigung »erheblich« ist. »Und eine neue Heckpartie kann man nicht einfach mal eben anschrauben«, so Richter Löer.

Artikel vom 25.03.2005