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Fiskus »renoviert« mit

Schönheitsreparaturen mindern Einkommenssteuer


Bestimmte Handwerkerkosten dürfen von der Steuer abgesetzt werden. Dazu gehören Schönheitsreparaturen und kleine Ausbesserungsarbeiten als so genannte »haushaltsnahe Dienstleistungen«.
Der Steuervorteil bezieht sich nur auf die Arbeitsleistung des Handwerkers. Begünstigt sind Maler- und Tapezierarbeiten, das Reinigen von Dachrinnen, das Lackieren von Fenster- und Türrahmen oder Heizungen. Die Steuerschuld lässt sich hier um bis zu 20 Prozent der Kosten mindern. Steuerbegünstigt sind Rechnungen bis zu einem Betrag von 3000 Euro im Jahr.
Damit die Ausgaben anerkannt werden, sind dem Finanzamt die Rechnungen und Überweisungsbelege vorzulegen. Dabei ist zu beachten, dass der Rechnungsbetrag als Nachweis für die Entstehung und Bezahlung der Kosten auf das Konto des Handwerkers überwiesen werden muss. Wichtig ist auch, Arbeitslohn und Materialkosten immer gesondert auf der Rechnung aufzuführen.

Artikel vom 25.03.2005