21.05.2005 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

Schnäppchen aus
dem Amtsgericht

Häuser als Versteigerungsobjekte

Jahr für Jahr werden in Deutschland knapp 20 000 selbst genutzte Immobilien versteigert. Die Gründe dafür sind vielfältig: Erbengemeinschaften lösen sich auf, Paare gehen auseinander oder die Einkommensverhältnisse ändern sich.

Wer etwas Glück hat, kann bei Versteigerungen ein Schnäppchen machen. Denn in der Regel fällt der Hammer bei etwa 80 Prozent des Verkehrswerts.
Doch gibt es einige Dinge, die Bieter beachten sollten. »Wer eine Immobilie ersteigern will, sollte unbedingt vor dem Versteigerungstermin mit seiner Bank die Finanzierung klären. Zwar müssen bei Abgabe des Gebots erst einmal nur zehn Prozent des Verkehrswerts der Immobilie hinterlegt werden, aber der Bieter haftet für den gesamten Betrag«, erklärt Michael-Dirk Mielich, Leiter Produktmanagement Private Kredite bei der Commerzbank.
Außerdem: Um später keine Überraschungen mit der Immobilie zu erleben, sollte sie nach Möglichkeit vor der Versteigerung besichtigt werden. In den meisten Fällen ist das allerdings nicht möglich. Ein Blick ins Wertgutachten hilft aber ebenfalls. Es liegt beim Amtsgericht aus und gibt zum Beispiel Auskunft über den Wert einer Immobilie sowie über mögliche Bauschäden oder längeren Leerstand.
Und so funktioniert's: Bei einer Immobilienversteigerung beträgt die Mindestbietzeit immer 30 Minuten. Wird danach weiter geboten, läuft die Bietzeit so lange, bis kein Gebot mehr abgegeben wird. Für den ersten Versteigerungstermin gilt: Mindestens 50 Prozent des Verkehrswertes müssen erzielt werden. Aber auch bei bis zu 70 Prozent des Verkehrswerts kann der Rechtspfleger den Zuschlag noch verweigern.
Ist der Zuschlag gefallen, findet in der Regel sechs bis acht Wochen danach der Verteilungstermin statt. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Neueigentümer die volle Kaufsumme bezahlt haben.
Steuer,
Gebühren,
Zinsen
»Bei der Kalkulation der Immobilienfinanzierung müssen neben dem Gebot auch die damit verbundenen Nebenkosten berücksichtigt werden. So fallen auf das Bargebot 3,5 Prozent Grunderwerbssteuer an. Hinzu kommen die Gebühren für den Zuschlag und die Eintragung ins Grundbuch. Darüber hinaus muss der Käufer vier Prozent Zinsen auf das Bargebot für die Zeit vom Zuschlag bis zum Verteilungstermin an das Gericht zahlen«, sagt Michael-Dirk Mielich.
Tipp: In der Regel werden Versteigerungstermine einige Wochen vorher öffentlich angekündigt. Interessenten können die Termine in Tageszeitungen, im Internet oder auch beim Amtsgericht erfahren.

Artikel vom 21.05.2005