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Immissionsschutz
Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
-Feststellung der UVP-Pflicht-
Bekanntgabe gem. § 3a Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG,
des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG
Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL
Detmold, den 11.03.2005
Dienstgebäude: Leopoldstraße 15, 32756 Detmold
51.0003/05/0106.2
Herr Beda Schütte beantragt für den Standort im Außenbereich der Stadt Büren, Gemarkung Weine, Flur 1, Flurstück 2 gem. §§ 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von 2 Windkraftanlagen. Die zwei beantragten Windkraftanlagen bilden zusammen mit zwei bestehenden Windkraftanlagen eine Windfarm.
Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c Abs. 1 UVPG durchgeführt. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörden aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben.
Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar.
Im Auftrag
(Gottschalk)

Artikel vom 21.03.2005