12.03.2005
![]() |
![]() |
|
![]() |
2. X. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 98 für das Gebiet Thomas-Mann-Straße zwischen Antoniusstraße, Meßdornstraße, Thomas-Mann-Straße sowie Südgrenze der Flurstücke 131, 433 und 648 in der Flur 4, Gemarkung Elsen
Der Rat der Stadt Paderborn hat in seiner Sitzung am 24.02.2005 die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 3 im vereinfachten Verfahren und die X. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 98 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Die Bebauungspläne einschließlich der städtebaulichen Begründungen und einer zusammenfassenden Erklärung über die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung können während der Dienststunden beim Stadtplanungsamt, Pontanusstraße 55, Zimmer 1.09, von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt der Bebauungspläne und der Begründungen wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die Bebauungsplanunterlagen können des Weiteren auf der Internetseite http://www.paderborn.de unter der Rubrik Stadt Landschaft - Bauen & Wohnen eingesehen werden.
Mit dieser Bekanntmachung treten die I. Änderung des Bebauungsplanes B 3 für das Gebiet Haidhügel und die X. Änderung des Bebauungsplanes E 98 für das Gebiet Thomas-Mann-Straße gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Hinweise
1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
2. Auf die Vorschrift des § 215 BauGB wird wie folgt hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahren- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung
schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
3. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung NW (GO NW) kann gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NW ebenfalls nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Bebauungspläne sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt unter Angabe
der verletzten Rechtsvorschriften und der Tatsache, die den Mangel
ergibt, vorher gerügt worden.
Paderborn, 09.03.2005
Paus
Artikel vom 12.03.2005