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Hintergründe zum Bankgeheimnis

Im juristischen Wörterbuch findet sich für den Begriff Bankgeheimnis folgende Erklärung: »Das Bankgeheimnis ist die Verpflichtung der Bank, grundsätzlich gegenüber jedermann alle einen Kunden betreffenden, aus der Verbindung mit diesem bekanntgewordenen Tatsachen geheimzuhalten -Êzum Beispiel Stand und Bewegung der Konten, Bilanz.« Die Geheimhaltung ergibt sich aus Treu und Glauben, aus dem Bankvertrag.
Der »Schutz von Bankkunden« ist genauer im Paragraph 30a der Abgabenordnung beschrieben. Danach haben Finanzbehörden bei Ermittlung eines Sachverhaltes besonders Rücksicht auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden zu nehmen. Auch dürfen die Finanzbehörden von den Kreditinstituten zum Zwecke der allgemeinen Überwachung nicht die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe verlangen.
Andererseits können Finanzbehörden von Kreditinstituten schon heute Auskunft und Vorlage von Urkunden verlangen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht.

Artikel vom 24.02.2005