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Saisonkennzeichen

Zulassungsfrist nicht »überziehen«

Mit einem Saisonkennzeichen starten jetzt viele Biker, Wohnmobilbesitzer oder Cabriofahrer in den Frühling. Das Saisonkennzeichen spart Kosten bei Versicherung und Steuern. Außerdem entfallen Ab- und Anmeldung.

Das Saisonkennzeichen erlaubt eine reguläre Zulassung für mindestens zwei und höchstens elf volle Monate im Jahr. Darauf macht Gerd Mylius, Kraftfahrt-Experte beim TÜV Rheinland aufmerksam. Auf dem Kennzeichen wird rechts die Geltungsdauer vermerkt: zum Beispiel 04 - 11 (April bis November). Auch für Oldtimer-Besitzer lohnt es sich mitunter, darauf zurückzugreifen, da es im Einzelfall steuerlich günstiger ist als das H-Nummernschild für Oldtimer oder das rote Dauerkennzeichen.
Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen sind nur in dem angegebenen Zeitraum zugelassen. In der Ruhepause - meist im Winter - müssen sie auf Privatgelände abgestellt werden. Da die Fahrzeuge nicht stillgelegt sind, gelten auch hier die Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung. So muss etwa der Halter einen Verkauf unverzüglich der Zulassungsstelle melden.
Probe- oder Überführungsfahrten während der Ruheperiode dürfen nur mit einem so genannten Kurzkennzeichen unternommen werden. Wer sein Fahrzeug außerhalb der Zulassungszeit im Straßenverkehr bewegt, muss mit straf- und haftungsrechtliche Konsequenzen rechnen.

Artikel vom 09.04.2005