15.02.2005 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

Stichwort Einbürgerung
In den Verwaltungsvorschriften zu § 8 des Staatsangehörigkeitsrechts (StAR) heißt es: »Einbürgerungserleichterungen kommen auch in Betracht, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Die geforderte Aufenthaltsdauer soll aber drei Jahre nicht unterschreiten. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann vorliegen, wenn der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentlichen Dienstes gewonnen oder erhalten werden soll.«

Artikel vom 15.02.2005