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Wer bezahlt den
Vollstrecker?

Ernstmeier-Stiftung im Rechtsstreit

Von Gerold Brinkmann
Herford (HK). Die Ernstmeier-Stiftung erregt nicht nur mit ihren Ausschüttungen öffentliche Aufmerksamkeit, sie ist aktuell auch in eine juristische Auseinandersetzung verwickelt. Es geht um die Testamentsvollstreckergebühr. Dieter Ernstmeier besaß als Gesellschafter die Hälfte des Unternehmens. Die Stiftung hält als Vermächtnisnehmerin auch 50 Prozent der Unternehmensanteile.

In der Funktion als Vermächtnisnehmerin soll die Stiftung nach einer Rechnung des Testamentsvollstreckers Klaus Wilhelm Diekmeyer (Bielefeld) eine Gebühr in Höhe von 300 000 Euro entrichten. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe des zugedachten Vermögens. Bei einem Nachlasswert von mehr als fünf Millionen Euro sind 1,5 Prozent zulässig.
Die Stiftung ist nun der Meinung, als Vermächtnisnehmerin diese Gebühr nicht tragen zu müssen. Die natürlichen Erben hätten die Kosten zu übernehmen. Am 3. Februar kam es zur Verhandlung im Landgericht Bielefeld. Dabei unterbreitete der Vorsitzende Richter Grünhoff den Verfahrensbeteiligten einen Vergleichsvorschlag. Danach soll Rechtsanwalt Diekmeyer auf ein Drittel der Gebühr verzichten, Stiftung und natürliche Erben sollen sich die Restsumme von 200 000 Euro teilen. Das lehnten die Rechtsvertreter von Diekmeyer und der natürlichen Erben ab. In drei Wochen sollen ein weiterer Termin anberaumt werden.
In einem ähnlichen Verfahren hat eine andere Kammer des Landgerichts bereits eine Entscheidung getroffen. Die evangelische Kirchengemeinde Stift Berg hatte auch gegen Diekmeyer geklagt und darauf gedrängt, die bereits eingezogene Gebühr in Höhe von 7 500 Euro rückerstattet zu bekommen. Die Gemeinde hatte von Ernstmeier 500 000 Euro für die Anschaffung einer zweiten (Barock)Orgel erhalten. Außerdem bekam sie aus Mitteln der Stiftung 620 000 Euro für die Umgestaltung des Kircheninneren. Die 25. Zivilkammer unter dem Vorsitz von Richterin Degner wies Mitte Dezember die Klage ab. Die Kirche als Vermächtnisnehmerin sei den natürlichen Erben gleichzusetzen.
Im Fall der Stiftung machte Richter Grünhoff darauf aufmerksam, dass den streitenden Parteien die Revision in zwei Instanzen, also bis zum Bundesgerichtshof, offen steht.

Artikel vom 12.02.2005