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Geflügelpest vorbeugen

Neue Vorschriften für Geflügelhalter


Hüllhorst / Minden (WB). Beim Geflügelpestseuchenzug vor zwei Jahren hat es in Geflügelbeständen in Westfalen-Lippe keinen Ausbruch gegeben. Die Gefahr einer Ansteckung mit dem gefährlichen Virus ist aber stets vorhanden. Aus diesem Grund mahnt das Veterinäramt des Kreises Minden-Lübbecke die Geflügelhalter zur Vorsicht und weist auf die seit dem 10. November 2004 geltenden neuen Regelungen der Geflügelpestverordnung hin. Betroffen sind Halter von Enten, Gänsen, Fasanen, Hühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern und Wachteln.
Jeder Geflügelhalter ist verpflichtet, ein Register zu führen und dies über drei Jahre aufzubewahren. In dieses Register hat der Geflügelhalter alle Zu- und Abgänge mit Datum, Art und Anzahl sowie Vorbesitzer, Abnehmer bzw. Empfänger und Transportunternehmer (jeweils Name und Anschrift) einzutragen. Zudem müssen Betriebe, die mehr als elf Stück Geflügel halten, täglich die Anzahl verendeter Tiere aufzeichnen. Ein Muster für ein Bestandsregister kann von der Internetseite des Kreises www.minden-luebbecke.de unter der Rubrik »Tiere & Lebensmittel« Themenbereich »Tierseuchenbekämpfung« abgerufen werden.
Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbetrieb
¥ mit einer Bestandsgröße bis 100 Tiere Verluste von mindestens drei
Tieren,
¥ mit einer Bestandsgröße über 100 Tiere Verluste überzwei Prozent auf,
¥ oder ändert sich die Legeleistung oder Gewichtszunahme erheblich,
so hat der Besitzer unverzüglich durch einen Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen. Dabei sind grundsätzlich auch Untersuchungen auf Geflügelpestvirus einzuleiten.
Jeder Geflügelhalter muss seine Tiere beim Veterinäramt des Kreises, Telefonnummer 0571/807-2361, anmelden.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass für Hühner und Truthühner eine generelle Pflicht zur regelmäßigen Impfung gegen die Newcastle-Krankheit besteht. Diese Impfungen werden von den praktizierenden Tierärzten durchgeführt.

Artikel vom 12.02.2005