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Recht auf
Prüfung


Hausverwalter sind verpflichtet, allen Wohnungseigentümern Einblick in sämtliche Verwaltungsunterlagen zu gewähren. Nur so ist eine vollständige Kontrolle der vorgelegten Jahresabrechnung möglich. Darauf hat der Verein Wohnen im Eigentum in Bonn hingewiesen. »Allerdings«, so kritisierte Vereinsjurist Yannis Markmann, »zeigt die Beratungspraxis, dass Verwalter immer wieder die Einsichtnahme verweigern, auch wenn dies die vorzeitige Abberufung rechtfertigen kann«. Wohnungseigentümer sollten auf ihr Recht pochen, um sich vor unerwarteten oder falschen Forderungen zu schützen, und den Verwalter auf die möglichen Folgen seines Verhaltens hinweisen.
Die vorzulegende Jahresabrechnung besteht aus einer Gesamtübersicht aller Ausgaben und die sich daraus ergebende Belastung für den einzelnen Wohnungseigentümer. Diese Aufstellung müsse nachvollziehbar und vollständig sein, betonte Markmann. Nur so könne jeder Eigentümer seine Zahlungsverpflichtung im vollen Maß nachvollziehen und gegebenenfalls gegen erkannte Unstimmigkeiten vorgehen. Ein besonderes rechtliches Interesse an der Einsichtnahme muss der Wohnungseigentümer dabei nicht nachweisen.

Artikel vom 19.03.2005