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Als Fahrbahn tabu

Für Standspuren gelten klare Regeln

Die befestigten oder unbefestigten Rand- oder Schutzstreifen neben der Straße sind kein Teil der Fahrbahn. Daher unterliegen sie auch nicht den Regelungen, die für Fahrbahnen gelten.

Seitenstreifen dürfen nur benutzt werden, wenn es ausdrücklich vorgesehen ist, und zwar: als Parkstreifen immer in Fahrtrichtung rechts, wenn der Seitenstreifen ausreichend befestigt ist; für Radfahrer und für langsame Fahrzeuge, um anderen das Überholen zu ermöglichen, für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und für Fußgänger, auch wenn es nur an einer Seite einen Seitenstreifen gibt.
Klare Regeln gelten auch für die Standspuren von Autobahnen. Sie dürfen nur bei Pannen, Unfällen oder auf polizeiliche Weisung benutzt werden. Muss in einem Notfall, etwa zur Hilfeleistung, angehalten werden, ist das Fahrzeug unbedingt durch Warnblinklicht und Warndreieck zu sichern. Dabei bleibt eine hohe Gefährdung durch den vorbeifließenden Verkehr. »Zur eigenen Sicherheit immer den Weg hinter den Leitplanken wählen. Mitfahrer sollten nicht im Fahrzeug auf dem Standstreifen bleiben, sondern einen sicheren Warteplatz hinter den Leitplanken aufsuchen«, rät Willi Stichling, Führerschein-Experte bei der Dekra.
Gegen das Halteverbot verstößt auch, wer ein nicht mehr fahrbereites Fahrzeug länger als nötig auf der Standspur stehen lässt. Ebenfalls nicht erlaubt ist es, auf der Standspur rechts am Verkehr vorbei oder gar rückwärts zu fahren. Bei hoher Verkehrsbelastung können die zuständigen Behörden am Tage das Befahren eines Seitenstreifens zulassen, wobei immer auch die Höchstgeschwindigkeit begrenzt wird. Dann wird der Seitenstreifen zum Fahrstreifen, für den das Rechtsfahrgebot gilt. Die durchgehende Begrenzungslinie rechts vom Fahrstreifen darf in diesem Fall überfahren werden. Angezeigt wird dies durch das entsprechende Verkehrszeichen.

Artikel vom 05.03.2005