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Erfolg in
Karlsruhe

Urteil verfassungswidrig

Von Peter Schelberg
Herford/Karlsruhe (HK). Die Aussetzung der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe schließt die gleichzeitige Anordnung eines Jugendarrests aus. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem gestern veröffentlichten Beschluss entschieden. Es gab damit der Verfassungsbeschwerde eines zur Tatzeit fast 21-Jährigen statt, den das Jugendschöffengericht Herford im September 2003 wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung verurteilt hatte.

Die Herforder Richter hatten die Entscheidung, ob Jugendstrafe zu verhängen sei, für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich ordneten sie einen Dauerarrest von vier Wochen an.
Gegen dieses Urteil hatte der Bielefelder Rechtsanwalt Dr. Peter Oberwetter (41) Berufung eingelegt und diese auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Landgericht Bielefeld hatte jedoch keine Bedenken gegen die Entscheidung der Herforder Kollegen und verwarf die Berufung.
Daraufhin legte Oberwetter Verfassungsbeschwerde ein. Er rügte die Verletzung der Grundrechte aus Artikel 2 und 3 sowie des Rechtsstaatsprinzips. Für die Anordnung des Jugendarrests im vorliegenden Fall gebe es keine gesetzliche Grundlage: Nach dem Jugendgerichtsgesetz ist Arrest nur dann zulässig, wenn eine Jugendstrafe »nicht geboten ist«.
Dieser Auffassung folgten die Karlsruher Verfassungshüter und stellten in ihrer Entscheidung klar, dass sich die Anwendungsbereiche von Jugendarrest und Jugendstrafe einander ausschlössen. Für Strafverteidiger Dr. Oberwetter ist damit »eine seit langem offene Rechtsfrage nun durch das Bundesverfassungsgericht geklärt«.
Der 21-jährige Beschwerdeführer hatte in Spenge einen älteren Mann überfallen und diesem Uhr und Bargeld entwendet.

Artikel vom 28.01.2005