09.05.2005
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Löhne
Grundherrschaft: Fast alle Löhner unterstanden im 18. Jahrhundert einem Grundherrn, dem sie regelmäßig Abgaben zu leisten hatten und durch dessen Zustimmung erst ihre meisten Rechtsgeschäfte Gültigkeit erlangten. Ohne Einwilligung des Grundherren waren weder Kreditaufnahme noch Landverkauf statthaft. Selbst bei Heirat und Brautschatzauslobung bestanden diese Zustimmungsrechte.
© LÖHNER ZEITUNGFolge 380
Artikel vom 09.05.2005