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Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWLDetmold, den 11. 1. 2005
Dienstgebäude: Lepoldstraße 15, 32756 Detmold
Dt-Le/21/Gr-51.0061/04/0701B2
Immissionsschutz
Vollzug des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Feststellung der UVP-Pflicht -
Bekanntgabe gem. § 3a Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG,
des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG
Der Landwirt Heinrich Johannesmeir AG beantragt für seinen Betrieb in 33129 Delbrück-Westenholz, Landweg 3, gem. § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Genehmigung zur wesentlichen Änderung seiner Sauenhaltung durch Neubau eines Stallgebäudes mit Biofilter zur Abluftreinigung, Errichtung eines Güllelagerbehälters und Umstrukturierung der Altgebäude.
Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c Abs. 1 UVPG (bzw. § 3e Abs. 1 UVPG) durchgeführt. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörden aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben.
Gemäß § 3a UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Im Auftrag
(Gruber)

Artikel vom 17.01.2005