14.01.2005
|
DER VOLKSHOCHSCHULE RECKENBERG-EMS
(Zweckverband der Städte Rheda-Wiedenbrück und Rietberg und der Gemeinden Herzebrock-Clarholz und Langenberg)
FÜR DAS RUMPF-HAUSHALTSJAHR 2005 (1. 1.-31. 7. 2005)
§ 1
Der Haushaltsplan für das verkürzte Haushaltsjahr 2005 wird
festgesetzt.
§ 2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im verkürzten Haushaltsjahr 2005 (7 Monate) zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 14 583 E (25 000 E bei 12 Monaten) festgesetzt.
§ 5
Die Verbandsumlage gem. § 21 Abs. 4 der Verbandssatzung wird auf
246 000 E (für 7 Monate) festgesetzt. Der Betrag für 12 Monate beläuft sich auf 422 000 E.
§ 6
Unerheblich im Sinne des § 82 Abs. 1 GO sind über- und außerplanmäßige Ausgaben, die auf gesetzlicher oder tarifvertraglicher Grundlage beruhen. Alle übrigen über- und außerplanmäßigen Ausgaben sind unerheblich bis zu 500 E oder bis zu 10 Prozent des Haushaltsansatzes, höchstens jedoch bis zu
2500 E.
Eine Nachtragshaushaltssatzung ist dann aufzustellen, wenn Ausgabesteigerungen nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 GO von mehr als 5 Prozent des Gesamtvolumens vorliegen.
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. 10. 1979 erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Festsetzung im § 5 ist vom Landrat des Kreises Gütersloh als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 22. 12. 2004 erteilt worden.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Vefahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Verbandsvorsteher hat den Beschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Rheda-Wiedenbrück, den 3. 1. 2005
Vorsitzender der Verbandsversammlung
Artikel vom 14.01.2005