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Finanzamt weist zurück

Reaktion auf Leserzuschrift


Zum Leserbrief »Informationen verweigert« in der Ausgabe vom 3. Januar:
»Wegen der Wahrung des Steuergeheimnisses ist ein Eingehen auf den konkreten Fall nicht zulässig. Um Missverständnisse zu vermeiden, halte ich es jedoch für angebracht, an dieser Stelle die Voraussetzungen einer von der Verfasserin des Leserbriefes begehrten verbindlichen Auskunft allgemein darzustellen. Bei der verbindlichen Auskunft handelt es sich um ein gesetzlich nicht normiertes, sondern von der Rechtsprechung näher konkretisiertes Rechtsinstitut, das deshalb enge Grenzen hat.
Die Voraussetzungen sind im Einzelnen (vgl. BMF-Schreiben vom 29.12.2003, BStBl 2003 I, 742):
l die schriftliche Antragstellung,
l die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, Wohnort, ggf. Steuernummer),
l die umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung eines ernsthaft geplanten, im Wesentlichen noch nicht verwirklichten Sachverhalts (keine unvollständige, alternativ gestaltete oder auf Annahmen beruhende Darstellung, Verweisung auf Anlagen nur als Beleg),
l die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses,
l die ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes; mit Formulierung konkreter Rechtsfragen (wobei globale Fragen nach den eintretenden Rechtsfolgen nicht ausreichen),
l die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde sowie
l die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.
Besonders zu erwähnen seien insbesondere folgende Negativvoraussetzungen:
l Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist ausgeschlossen, wenn der Sachverhalt im Wesentlichen bereits verwirklicht ist. Über Rechtsfragen, die sich aus einem bereits abgeschlossenen Sachverhalt ergeben, ist ausschließlich im Rahmen des Veranlagungs- oder Feststellungsverfahrens zu entscheiden. Denn in diesem Fall kann aufgrund der angestrebten Auskunft keine Disposition mehr getroffen werden.
l Verbindliche Auskünfte werden nicht erteilt in Angelegenheiten, bei denen die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht (z. B. Prüfung von Steuersparmodellen, Feststellung der Grenzpunkte für einen Gestaltungsmissbrauch).
Unabhängig hiervon werden nach wie vor fallbezogene Auskünfte und Informationen - soweit diese keine Steuerberatung darstellen - im Finanzamt Lübbecke jederzeit unverbindlich erteilt.«

IRINA PETERS-SCHWIETE
Vorsteherin des
Finanzamtes Lübbecke

Artikel vom 05.01.2005