29.12.2004
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neue Regelung
Dieses Verfahren gelte für alle Ausländer, die nicht Staatsbürger der EU-Staaten sind. Für die am 1. Mai 2004 der EU beigetretenen Staaten (außer Malta und Zypern) sowie für Saisonkräfte gelte das neue Verfahren nicht. Arbeitnehmer aus diesen Staaten benötigten weiterhin eine Arbeitsgenehmigung, die die zuständige Agentur für Arbeit ausstelle.
Wichtig sei, dass bislang erteilte Arbeitsgenehmigungen bei der Umstellung auf das neue Recht gültig blieben. Künftig enthalte die von der Ausländerbehörde erteilte Aufenthaltserlaubnis bereits eine Bestimmung, die gegebenenfalls das Recht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, beinhalte.
Damit hätten die Betroffenen nur noch eine Anlaufstelle. Die Ausländerbehörden in Lippe seien der Kreis Lippe sowie die Stadt Detmold. Die Agentur für Arbeit Detmold rate allen Betroffenen, sich vor Ablauf ihrer Arbeitserlaubnis mit der zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen.
Artikel vom 29.12.2004