29.12.2004 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

Betroffene haben nur
noch eine Anlaufstelle

Arbeitsgenehmigung für Ausländer


Herford (HK). Bisher benötigen Ausländer, wenn sie eine Beschäftigung in Deutschland ausüben wollen, neben der Aufenthaltsgenehmigung der Ausländerbehörde eine Arbeitsgenehmigung der Agentur für Arbeit. Ab 1. Januar wird das Arbeitsgenehmigungsverfahren mit dem Inkrafttreten des neuen Zuwanderungsrechts durch ein so genanntes Zustimmungsverfahren abgelöst.
Dieses Verfahren gilt für Ausländer, die nicht Staatsbürger der EU-Staaten sind. Für die am 1. Mai 2004 der EU beigetretenen Staaten (außer Malta und Zypern) sowie für Saisonkräfte gilt das neue Verfahren nicht. Arbeitnehmer aus diesen Staaten benötigen weiterhin eine von der zuständigen Agentur für Arbeit ausgestellte Arbeitserlaubnis. Bislang erteilte Arbeitserlaubnisse bleiben bei der Umstellung auf das neue Recht gültig.
Künftig enthält die von der Ausländerbehörde erteilte Aufenthaltserlaubnis (bzw. Duldung oder Aufenthaltsgestattung) eine Bestimmung, die gegebenenfalls das Recht beinhaltet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Damit haben die Betroffenen nur noch eine Anlaufstelle. Die Agentur für Arbeit rät Betroffenen, die beabsichtigen ihre Beschäftigung fortzusetzen, sich vor Ablauf ihrer Arbeitserlaubnis mit der Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen.

Artikel vom 29.12.2004