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Die vertane
Urlaubszeit

Gericht hilft Familie

Frankfurt (dpa). Muss ein Urlauber wegen eines verschmutztem Ferienhauses oder anderer erheblicher Reisemängel seine Reise vorzeitig abbrechen und den Urlaub daheim verbringen, steht ihm Schadensersatz auch wegen »vertaner Urlaubszeit« zu.

Das geht aus einer jüngst bekannt gewordenen Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor. Das Gericht verurteilte einen Reiseveranstalter, neben dem Reisepreis und den Auslagen für die Rückreise auch eine Entschädigung von etwa 930 Euro für 14 Tage »nutzlos vertaner Urlaubszeit« an den Kunden zu zahlen.
Der Urlauber hatte das von ihm gebuchte Ferienhaus in Frankreich in äußerst desolatem Zustand vorgefunden. In den Zimmern lagen Zigarettenkippen der Vormieter, die Möbel waren verschmutzt, und von den Wänden hingen ungesicherte Elektroleitungen herab. Nachdem sich der Hausbesitzer weigerte, die Mängel zu beseitigen oder ein anderes Quartier bereitzustellen, reiste die Familie nach drei Tagen entnervenden Wartens zurück nach Hause.
Das Gericht sprach dem Reisekunden neben der Rückzahlung des Reisepreises und der Kosten für die Heimfahrt auch eine Entschädigung für die zwangsweise auf dem heimischen Balkon verbrachte restliche Urlaubszeit zu. Laut Urteil bemisst sich der Tagessatz für eine solche Entschädigung für ein Ehepaar auf 66,47 Euro. Die Entschädigung müsse auch für die am Urlaubsort zugebrachten Tage gezahlt werden, weil diese Zeit auf Grund der Reisemängel für die Urlauber »ohne Erholungswert« gewesen sei, heißt es in der Entscheidung. Az.: 32 C 2125/03-48

Artikel vom 11.04.2005