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Neue Führerscheinklasse S

EU-Regelungen helfen 16-Jährigen aufs Spaßmobil

Am 1. Februar dieses Jahres wurde die neue Führerscheinklasse S eingeführt, die es 16-Jährigen erlaubt, mit Spaßmobilen wie den vierrädrigen Quads und dreirädrigen Trikes zu fahren. Gesteuert werden dürfen auch leichte Mini-Pkw.

Die neue Klasse erstreckt sich laut Fahrerlaubnis-Verordnung auf dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge. Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Benziner) dürfen bauartbestimmt nicht schneller als 45 km/h fahren und höchstens 50 Kubikzentimeter Hubraum haben. Diesel- und Elektrofahrzeuge sind auf eine Leistung von vier Kilowatt (etwa 5,5 PS) beschränkt. Vierrädrige Leichtfahrzeuge dürfen außerdem nicht mehr als 350 Kilogramm wiegen.
Bisher war für solche Fahrzeuge der Pkw-Führerschein Klasse B oder Klasse T (Traktoren) erforderlich. Inhaber dieser Klassen dürfen laut Dekra die Fahrzeuge der Klasse S auch zukünftig ohne weiteres fahren. Nicht eingeschlossen ist die neue Klasse S in Fahrerlaubnisse der Klassen A (Krafträder bis 25 kW), A1 (Krafträder bis 125 ccm und 11 kW), M (Moped bis 50 ccm und 40 km/h) und L (Zugmaschinen bis 32 km/h). Gründe dafür sind die klare Trennung der mehrspurigen von den einspurigen Fahrzeugen und bei der Klasse L die fehlende praktische Prüfung.
Um die Fahrerlaubnis der Klasse S zu erwerben, müssen die Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, M und L nach der Ausbildung eine theoretische und praktische Erweiterungsprüfung mit verkürztem Theorieteil ablegen. Für Neuerwerber sind eine theoretische und praktische Ausbildung in einer Fahrschule, eine Prüfung sowie ein Erste-Hilfe-Kurs erforderlich.
Selbst wenn die Prüfung für die Klasse S auf einem Automatikfahrzeug abgelegt wird, ist die Fahrerlaubnis - wie bei den Klassen M (Moped) und T (Zugmaschinen) - nicht auf Automatikfahrzeuge beschränkt. Wer den Mopedführerschein der Klassen 4, 5 oder M vor dem 1. Januar 1989 erworben hat, darf Fahrzeuge der Klasse S ohne erneute Ausbildung und Prüfung fahren.
Mit der Aufnahme der Führerscheinklasse S in die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wurde das deutsche Führerscheinrecht an die geltenden EU-Regelungen angepasst. Gleichzeitig gibt es laut Dekra weitere Änderungen. So entfällt die Berechtigung zum Überführen von Fahrzeugen der Klasse D/D1 mit einer Fahrerlaubnis der Klassen C/C1; Überprüfungsfahrten mit unbesetzten Bussen der Klassen D/D1 sind jedoch wie bisher möglich. Die Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen, müssen sich nicht mehr registrieren lassen.

Artikel vom 12.02.2005