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Das »Hinundher«
von Kündigungen

Stellungnahme von Wilhelm Vockel

Paderborn (WV). Zur Berichterstattung über die Abmahnung für einen Gymnasiallehrer in der Ausgabe vom 3. Dezember gibt der Anwalt der Schulleitung des Gymnasiums St. Michael Wilhelm Vockel folgende Stellungnahme ab. Der Artikel beruhe seiner Ansicht nach lediglich auf Informationen des betroffenen Lehrers.

Der Satz »Kündigungen seien ausgesprochen worden im Gegenzug aber nicht anerkannt worden« sei falsch. Tatsache sei, dass lediglich Herr K.(der Oberstudienrat wurde irrtümlich als Oberstudiendirektor bezeichnet) sein Dienstverhältnis in einer Besprechung mit dem Schulträger am 18. August 2001 fristlos gekündigt habe und er dabei erklärt habe, er fange am 20. August 2001 am Gymnasium in Marsberg an. Die Schwester Oberin habe ihm darauf erklärt, eine mündliche fristlose Kündigung akzeptiere sie nicht, Herr K. möge sich überlegen, ob er kündigen wolle und sie dann schriftlich einreichen. Sie werde dann angenommen. Herr K. habe dann die Kündigung am 19. August 2001 mit Datum vom 18. August 2001 schriftlich nachgereicht. Es sei keinerlei Kündigung durch das Michaelsgymnasium erfolgt, es sei auch nicht so, dass der Schulträger die Kündigung von Herrn K. nicht anerkannt habe. Erst als Herr K. seine Stellung in Marsberg nicht habe antrten können, habe er sich auf die Nichtigkeit seiner Kündigung berufen und wollte weiter beschäftigt werden bzw. wieder eingestellt werden. Dies habe der Schulträger abgelehnt. Die Klage des Herrn K. auf Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung wies das Arbeitsgericht Paderborn ab, das LAG Hamm gab ihr statt. Nach Vorlage des Hammer Urteils sei Herr K. aufgefordert worden, seinen Dienst am Michaelsgymnasium wieder anzutreten. Er habe dies abgelehnt, weil er inzwischen in Hamm eine vorübergehende Beschäftigung aufgenommen habe. Er erhielt dann eine Abmahnung wegen rechtswidriger Nichtaufnahme seines Dienstes unter Fristsetzung für die Aufnahme mit der Drohung einer fristlosen Kündigung. Daraufhin nahm Herr K. seine Tätigkeit am Michaelsgymnasium wieder auf. Grund für die Kündigung des Herrn K. seien massive Beanstandungen an seiner schulischen Leistung durch Eltern, durch Kollegen und den Regierungspräsidenten, die ihm der Rektor vorgehalten hatte. So seien seit neun Jahren alle Abiturvorschläge von Herrn K. vom RP durchgehend abgelehnt worden, und der damalige Rektor habe ihm Maßnahmen seiner Unterrichtsüberwachung angedroht. Diesen habe Herr K. mit seiner Kündigung ausweichen wollen. Es treffe sachlich auch nicht zu, dass eine Klage von Herrn K. auf Wiedereinstellung vom Paderborner Arbeitsgericht abgewiesen wurde. Eine solche Klage habe es nicht gegeben. Festzustellen bleibe, dass es keine einzige Klage des Schulträgers oder des Gymnasiums gegen Herrn K. gebe, wohl aber noch drei anhängige Klagen von Herrn K., zwei davon gegen den Schulträger und zwar eine Schadensersatzklage wegen Aufwendungen von Fahrtkosten, Beratungskosten und Darlehnszinsen, die Herr K. gehabt habe, weil die Schule seine Kündigung ernst genommen habe. Damit sei er in I. Instanz abgewiesen worden, das LAG lasse erkennen, dass es die Rechtsauffassung des Arbeitgerichts teile. Schließlich sei die Klage von Herrn K. bezüglich der ihm erteilten Abmahnung noch anhängig. Hier hätten sich im März 2003 die Klassensprecherinnen einer Klasse beim neuen Schulleiter über beleidigende und sexistische Äußerungen von Herrn K. im Unterricht beschwert, nachdem sie erfolglos bei Herrn K. und der Klassenlehrerin bereits diese Beanstandungen vorgetragen hatten. Diese Abmahnung wurde jetzt zum Arbeitsgericht Paderborn bestätigt. Es träfe also nicht zu, dass es um die finanzielle Zukunft eines Pädagogen gehe.

Artikel vom 04.12.2004