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»Fälle sind
gar nicht
vergleichbar«

Verrieselung ist nicht möglich

Harsewinkel (jaf). Ganz so einfach, wie von der CDU am Freitag behauptet, ist es dann doch nicht: Die Familie Richter, die nicht an die Kanalisation angeschlossen werden und statt dessen das Regenwasser verrieseln lassen möchte (wir berichteten), kommt laut Gutachten nicht an der Entwässerungsanlage vorbei.

Parallelen zu einem diesjährigen Gerichtsurteil in Herzebrock-Clarholz, wie von den Christdemokraten angeführt, gebe es nicht, erklärte der Experte der Unteren Wasserbehörde des Kreises Gütersloh, Siegfried Gruber, während der Planungs- und Bauausschusssitzung am Dienstagabend. Denn: »Im Bebauungsplan Vörnste Brink gibt es eine klare Satzung. Das sind die Vorgaben der Stadt. In Herzebrock-Clarholz gab es das nicht. Daher sind diese beiden Fälle gar nicht miteinander vergleichbar«, klärte Gruber die Politiker auf. Zugleich verwies er auf das eindeutig ausgefallene Gutachten von Dr. Fritz Krause, wonach eine Verrieselung nicht möglich ist.
Zudem appellierte Gruber an den Gerechtigkeitssinn der Politiker: »Sie haben damals dem Bebauungsplan mit diesen Vorgaben zugestimmt und die Bürger verpflichtet, die Kanalisation zu nutzen. Die Kosten werden gemeinschaftlich getragen. Wenn jetzt eine Ausnahme gemacht wird, werden die Kosten für die Entwässerungsanlage anders verteilt. Die anderen müssten dann mehr zahlen. Und das ist ungerecht.«
Jürgen Cassens (CDU) wollte von dem Experten wissen, warum es nördlich der Brockhäger Straße einen Verrieselungszwang gebe, auf der anderen Straßenseite aber nicht? Das ist auch für Parteikollege Dieter Berheide unverständlich. Darauf antwortete der städtische Tiefbauexperte Heinz Austermann: »Das nördliche Gebiet wurde vor 1995 überplant. Im Jahr 1995 wurde aber eine Änderung des Landeswassergesetzes eingeführt, wonach das Niederschlagswasser ortsnah beseitigt werden muss. Das heißt: Dieser Erlass muss für alle nach dem 1. Januar 1996 entstandenen Baugebiete gelten.« Somit erteilte die Untere Wasserbehörde auch keine Ausnahme im Sinne des Wasserrechts. »Der Besitzer braucht eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Freistellung von der Satzung«, so Gruber. Und so wurde der Punkt zunächst einmal vertagt.
Die Richters sollen - so weit sie es wünschen - nun eine solche wasserrechtliche Erlaubnis beantragen. Sollte dies funktionieren, muss erneut über die Verrieselung im Planungs- und Bauausschuss debattiert werden. Darauf einigte sich die Politik.

Artikel vom 02.12.2004