26.11.2004
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zur Satzung
der StadtSparkasse Bad Oeynhausen vom 13. 1. 1995
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Der Verwaltungsrat besteht aus
a)
b)
c)
Die vorstehende 3. Änderung zur Satzung der StadtSparkasse Bad Oeynhausen tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die durch sie ersetzten Regelungen außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 3. Änderungssatzung zur Satzung der StadtSparkasse Bad Oeynhauen vom 13. 1. 1995 wird hiermit, nachdem das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 3. 11. 2004 - SK 20.02-1-1 (Bad Oeynhausen) IV C 2 - gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sparkassengesetzes NRW die Satzungsänderung genehmigt hat, öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bad Oeynhausen, den 18. 11. 2004
Artikel vom 26.11.2004