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Tauziehen um Teilzeit
ist Risiko und Chance

Arbeitnehmer hat erstmals Anspruch

Von Helmut Reingruber
Halle (WB). Per Gesetz gibt es einen Anspruch. Viele Arbeitnehmer wollen es, viele Chefs lehnen es ab: Teilzeit ist häufig Streitpunkt vor dem Arbeitsgericht.

Das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz bietet dem Arbeitnehmer erstmalig einen Anspruch auf Teilzeit. Aber nicht uneingeschränkt. Erste Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis besteht mindestens sechs Monate. Bedingung Nummer zwei: Das Unternehmen zählt mehr als 15 Mitarbeiter. Drittens: Der Arbeitnehmer muss den Anspruch auf Teilzeit spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn geltend machen und die vorgesehene Stundenzahl nennen.
Sind all diese Punkte beachtet, muss der Arbeitgeber darauf achten, dass er einen solchen Antrag nicht leichtfertig ablehnt. Ihm bleibt nur die Möglichkeit, betriebliche Gründe für eine Ablehnung anzuführen. Hierzu zählen zu erwartende Störungen von Organisation, Ablauf und Sicherheit im Betrieb oder unverhältnismäßig hohe Kosten.
Der Haller Rechtsanwalt Helmut Reingruber warnt vor Verfahrensfehlern: »Arbeitgeber dürfen solche Ablehnungsgründe nicht nur anführen, sondern müssen zu erwartenden Nachfragen die Folgen konkret belegen.« Auch müsse vor Gericht im Zweifelsfall bewiesen werden, dass es sich der Arbeitgeber mit seiner Ablehnung nicht zu leicht gemacht hat: »Der Nachweis, dass eine Interessenabwägung zwischen Betrieb und Arbeitnehmer erfolgt ist, muss auf jeden Fall erbracht werden.«
Reingruber rät den Arbeitgebern im Altkreis, über jeden Antrag auf Teilzeitarbeit in Ruhe nachzudenken: »Eine vernünftige und kleinteilige Begründung einer Ablehnung kann nicht nur überzeugen, sondern auch motivieren. Eine schlechte hingegen wird in jedem Fall für die Demotivation des Mitarbeiters sorgen und im Extremfall eine Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht nach sich ziehen.«

Artikel vom 04.11.2004