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Amtliche Bekanntmachung
In der Gemeinde Verl ist in drei weiteren Beständen der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut der Bienen amtstierärztlich festgestellt worden.
Gütersloh, den 21. 10. 2004
Kreis Gütersloh
als Kreisordnungsbehörde
Der Landrat
Tierseuchenverordnung
vom 21. 10. 2004
zur ersten Änderung der Tierseuchenverordnung vom 6. 10. 2004
zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen in der
Gemeinde Verl
Aufgrund der §§ 2 Abs. 1, 18-30 des Tierseuchengesetzes -TierSG - in der Neufassung vom 11. 4. 2001 (BGBl. I S. 506) in Verbindung mit den §§ 10 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung in der Neufassung vom 24. 11. 1995 (BGBl. I S. 1552) und § 1 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Neufassung vom 6. 10. 1987 (GV NW 1987, S. 342) - jeweils in der z. Zt. geltenden Fassung - wird Folgendes verordnet:
Sperrbezirk
§ 1
Der durch Tierseuchenverordnung vom 6. 10. 2004 innerhalb der Gemeinde Verl errichtete Sperrbezirk wird im Osten mit folgender Begrenzung erweitert:
Im Loh - Schmiedestrang in östlicher Richtung - Grasweg in südlicher Richtung - Bahnlinie - Bergstr. in südwestlicher Richtung - Paderborner Str. in südöstlicher Richtung - Bornholter Str.
Daraus ergibt sich folgender Sperrbezirk:
Im Norden: Sürenheider Str. - Eckernkamp - Bielefelder Str. südlich bis Langer Hagen - Sender Str. -
Am Ölbach
Im Osten: Im Loh - Schmiedestrang in östlicher Richtung - Grasweg in südlicher Richtung - Bahnlinie - Bergstr. in südwestlicher Richtung - Paderborner Str. in südöstlicher Richtung - Bornholter Str.
Im Süden: Bornholter Str. - Oesterwieher Str. - Frickenweg - Bogenstr. - Im Vien
Im Westen: Im Vien - Strothweg in nördlicher Richtung - Gütersloher Str. in östlicher Richtung bis Brummelweg - Zollhausweg
§ 2
Für den Sperrbezirk gilt Folgendes:
1.
Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des/der verseuchten Bienenstandes/Bienenstände zu wiederholen. Die Bienenhalter sind verpflichtet, Stand und Zahl ihrer Völker der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises Gütersloh unverzüglich anzuzeigen sowie die entsprechende Hilfe bei der Untersuchung zu leisten.
2.
Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
3.
Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
4.
Bienenvölker und Bienen dürfen nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden.
§ 3
Die Vorschrift des § 2 findet keine Anwendung auf
a.
Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung »Seuchenwachs« abgegeben werden, und
b.
Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung können gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes als Ordnungwidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25 000,- EUR geahndet werden.
§ 5
Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gütersloh, den 21. 10. 2004
Kreis Gütersloh
als Kreisordnungsbehörde
Der Landrat

Artikel vom 22.10.2004