13.11.2004 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

Klare Absprachen
mit Handwerkern

»Ca.«-Angaben nicht tolerieren


Ärger mit Handwerkern muss nicht sein. Klare Absprachen und Spielregeln zwischen Auftraggeber und -nehmer sorgen für gutes Klima und saubere Arbeit. Die LBS hat einige Hinweise zusammengestellt, die dazu beitragen, Streit zu vermeiden.
Bevor eine Firma beauftragt wird, sollten am besten Kostenvoranschläge von mehreren Anbietern eingeholt werden. Die anstehenden Arbeiten sind genau zu beschreiben (am besten einen Experten damit beauftragen). Sonst lassen sich die Angebote nur schwer vergleichen. Um nicht an unseriöse Anbieter zu geraten, empfiehlt es sich nach Referenzen zu fragen, bevor man größere Aufträge vergibt.
Da der Wettbewerb vor allem über Kostenvoranschläge läuft, versuchen manche Anbieter zu tricksen. Um günstige Preise anbieten zu können, werden Maßangaben oft ungenau mit dem Hinweis »ca.« versehen. Zu prüfen ist auch, ob die Angebote vollständig sind. Zum Beispiel muss für den Einbau neuer Fenster auch die Entsorgung der alten im Kostenvoranschlag aufgeführt sein. Im Vertrag sollte man sich bestätigen lassen, dass alle notwendigen Leistungen enthalten sind.
Natürlich kann sich der Preis später erhöhen - der Handwerker muss dies aber begründen können. Überschreitet die Rechnung den Kostenvoranschlag um mehr als 25 Prozent, muss der Kunde informiert werden. Er hat dann das Recht, den Vertrag zu kündigen.
Wurde anstelle eines Kostenvoranschlags ein Festpreis vereinbart, ist dieser Preis verbindlich. Der Handwerker darf dann in keinem Fall mehr verlangen.
Vereinbarte Termine sollte der Handwerker einhalten. Noch wichtiger ist aber der Zeitpunkt der Fertigstellung. Vor allem, wenn andere Auftragnehmer auf die Vorarbeiten angewiesen sind. Der Auftraggeber muss nämlich zahlen, wenn die Handwerker umsonst zu ihm kommen. Er sollte daher das Datum schriftlich festlegen. Hält der Vertragspartner den Termin nicht ein, ist er schadenersatzpflichtig. Zusätzlich kann eine Vertragsstrafe vereinbart werden.

Artikel vom 13.11.2004