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Nebenkostenabrechnung für
Laien oft unverständlich

Ratgeber zeigt Rechte und Pflichten von Mietern auf

Bei Mietverhältnissen kann schnell echter Ärger ins Haus stehen. Einen Spitzenplatz in der Nörgelliste genervter Mieter besetzt dabei die Betriebskostenabrechnung.

Häufig sind Verteilerschlüssel, Kostenanteile oder Vorauszahlungen für Mieter nicht nachvollziehbar. »Für all diese Angaben aber gilt, dass sie auch für Laien verständlich aufgeschlüsselt und erläutert sein müssen. Entspricht eine Betriebskostenabrechnung nicht dem geforderten Standard, sollten Mieter sie von fachkundiger Seite überprüfen lassen«, rät die Verbraucherzentrale NRW und hat die wichtigsten Rechte und Pflichten in Sachen Nebenkosten kurz zusammengefasst:
Mieterwechsel: Zieht ein Mieter aus, dürfen die Betriebskosten nur anteilig für die Zeit, in der das Mietverhältnis noch lief, umgelegt werden. In jedem Fall aber sollten Mieter unmittelbar vor der Wohnungsübergabe sämtliche Zähler durch ein oder zwei Zeugen ablesen und die Werte notieren lassen.
Umstritten ist, wer für die Zwischenablesung aufkommen muss. Besteht keine explizite Vereinbarung, zum Beispiel im Mietvertrag, sollten Mieter den Standpunkt vertreten, dass der Vermieter diese Kosten zu übernehmen hat. Zeigt sich der Vermieter uneinsichtig, können die Kosten immer noch geteilt werden, statt einen Rechtsstreit zu beginnen.
Abrechnungsfrist: Vermieter müssen nicht, wie oft angenommen, unmittelbar nach Ende der Abrechnungsperiode abrechnen. Sie haben vielmehr nach Ablauf ein Jahr Zeit dazu. Allerdings können Vermieter keine Nachzahlungen mehr verlangen, wenn den Mietern die Betriebskostenabrechnung später als ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode zugeht.
Einsicht in
Unterlagen
verlangen
Die gilt allerdings - mit Ausnahme von Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus des I. Förderwegs - nur für Abrechnungen jener Abrechnungsperiode, die mit Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 1.September 2001 noch nicht abgeschlossen waren.
Beanstandungen: Bleibt die Betriebskostenabrechnung für die Mieter auch nach genauer Prüfung nicht nachvollziehbar, sollten sie den Vermieter innerhalb eines Jahres ab Zugang der Abrechnung schriftlich auffordern, die Unstimmigkeiten zu erläutern. Zudem sollten sie verlangen, dass der Vermieter die Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Rechnungsunterlagen ermöglicht oder ihnen gegen Kostenerstattung Kopien davon zusendet.
Eine Nachforderung des Vermieters aus der Abrechnung sollte vor der Klärung nur bezahlt werden, soweit unstreitige Rechnungspositionen beglichen werden. Gleiches gilt für die Einforderung eines etwaigen Guthabens. Beim Streit um die Betriebskosten ist es aber in vielen Fällen sinnvoll, sich mit dem Vermieter frühzeitig auf eine »vernünftige« Lösung zu einigen.
Ausführliche Informationen rund um das Mietverhältnis enthält der Ratgeber »Wohnungsmiete von A-Z«, den die Verbraucherzentrale NRW gemeinsam mit der Fernsehredaktion ARD-Ratgeber Geld herausgegeben hat. Nach Stichworten gegliedert, werden darin die wichtigsten Begriffe des Mietrechts verständlich erläutert. Den Ratgeber gibt es zum Abholpreis von 9,80 Euro in den Beratungsstellen aller Verbraucherzentralen.
Für zusätzlich zwei Euro für Porto und Versand kommt - gegen Rechnung - auch ins Haus. Bestelladresse: Verbraucherzentrale NRW, Zentralversand, Adersstraße 78, 40215 Düsseldorf, Telefon: 0180/5 00 14 33.

Artikel vom 13.11.2004