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Kein Anspruch
auf ein Wahlgrab

Bestattungsrecht ist Ländersache


Rechtsfragen rund um den Friedhof sind eine besondere Angelegenheit. Denn oft geht es nicht nur um Recht und Gerechtigkeit, sondern auch um Würde, um das Recht der Toten auf Ruhe und um die Trauer der Angehörigen. Das deutsche Friedhofs- und Bestattungsrecht ist Ländersache.
Jede Gemeinde muss deshalb für jeden ihrer Einwohner einen Platz auf dem Friedhof in Form eines Reihengrabes vorhalten. Ein Anspruch auf ein Wahlgrab lässt sich davon jedoch nicht ableiten. Ausnahmen vom Friedhofszwang gibt es im Fall der Seebestattung und mittlerweile auch in Nordrhein-Westfalen. Jedoch ist immer die Friedhofsverwaltung mit ihrer jeweiligen Friedhofssatzung vor Ort maßgeblich.
Wie bei jedem öffentlichen Ort braucht auch der Friedhof eine verbindliche Regelung für die Rechte und Pflichten ihrer Benutzer. Diese rechtlichen Beziehungen zwischen dem Friedhofsträger und den Friedhofsbenutzern sind in der Friedhofssatzung geregelt. Die Friedhofssatzung ist in etwa vergleichbar mit einem Mietvertrag in Verbindung mit einer Hausordnung und stellt für alle verbindliches, objektives Recht dar.
Die Friedhofssatzung regelt dabei folgende Punkte: die Ordnung auf dem Friedhof; Bestattungsvorschriften; Rechtsverhältnisse an Grabstätten; Gestaltung der Grabstätten; Grabmale und bauliche Anlagen auf Gräbern; das Herrichten und Pflegen der Grabstätten; die Benutzung der Friedhofseinrichtungen (Leichenhalle, Aussegnungshalle).

Artikel vom 22.10.2004